ohgottohgott ich dreh durch! namen- und personenstand jetzt ändern ohne gutachten?

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https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/transgender/ratgeber-zum-transsexuellengesetz/hinweise-fuer-antragstellerinnen.html

Wenn Sie nach § 45b PStG beim Standesamt einen Antrag auf Änderung Ihrer Vornamen und Ihres rechtlichen Geschlechts stellen wollen, müssen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin bitten, Ihnen zu bescheinigen, dass bei Ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt.

Dazu sollten Sie sich an Ärzt*innen wenden, die Sie kennen und mit denen Sie offen reden können. Erklären Sie ihnen, dass das Transsexuellengesetz schon fast 40 Jahre alt ist und dass von ihm nur noch wenige Vorschriften in Kraft sind, weil das Bundesverfassungsgericht die meisten Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt hat.

Noch in Kraft ist die Bestimmung, dass Transsexuelle eine Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts nur erreichen können, wenn zwei Gutachter ihnen bestätigen, dass sie transsexuell sind und dass sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft daran mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Diese Gutachten sind aufwendig, teuer und führen dazu, dass sich die Verfahren sehr lange hinziehen. Dabei sind sich alle Sachkundigen darin einig, dass die Gutachten wenig Sinn haben, weil die Gutachter nur das wiedergeben können, was ihnen die Antragsteller*innen erzählen.

Gleichwohl weigert sich das Bundesinnenministerium schon seit vielen Jahren, die Reform des Transsexuellengesetzes in Angriff zu nehmen. Jetzt hat sich aber durch ein neues Gesetz zur Frage, wie intergeschlechtliche Menschen in das Geburtenregister des Standesamts einzutragen sind, für Transsexuelle die Möglichkeit ergeben, durch bloßen Antrag beim Standesamt die Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts zu erreichen.

Dazu müssen die Antragsteller dem Standesamt eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Erklären Sie dem Arzt oder der Ärztin, dass die Bescheinigung nur diese Aussage zu enthalten braucht. Die Ärzt*innen brauchen ihre Diagnose nicht zu begründen. Auch die Standesbeamt*innen dürfen von den Ärzt*innen keine Begründung der Diagnose verlangen. Wenn die Standesbeamt*innen die Ärzt*innen gleichwohl auffordern zu erläutern, was der Diagnose zugrunde liegt, können diese das ablehnen.

Wenn der Arzt oder die Ärztin Sie fragt, wie der Ausdruck „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen ist, erklären Sie ihnen, dass das aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht. Der Gesetzgeber habe zwar durch § 45b PStG nur regeln wollen, wie intergeschlechtliche Menschen ihren Vornamen und ihr rechtliches Geschlecht im Geburtenregister ändern lassen können. Er habe aber im Wortlaut des Gesetzes nicht klargestellt, dass es nur auf intergeschlechtliche Menschen angewandt werden dürfe und transgeschlechtliche Menschen nicht erfasse.

Nur in der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber erläutert, wie der Ausdruck „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen sei. Danach sollen nur solche Menschen unter den Begriff fallen, „bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind“. Diese Definition sei aber viel zu eng. Sie verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur personenstandsrechtlichen Behandlung von intergeschlechtlichen Menschen, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz habe umsetzen wollen. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass letztlich die von den Betroffenen empfundene subjektive Geschlechtsidentität ausschlaggebend sei. Wenn sie sich ernsthaft und nachhaltig als nicht weiblich und nicht männlich empfinden, müsse das genügen.

Das gelte auch für Sie. Auch bei ihnen weiche nur das subjektive Geschlechtsempfinden von der Norm ab. Sie seien ernsthaft und nachhaltig der Auffassung, dass sie im „falschen“ Körper stecken und in Wirklichkeit dem Gegengeschlecht angehören. Sie empfänden sich als „abweichend“. Deshalb liege auch bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vor.

Wenn die Ärztin oder der Arzt skeptisch sind, übergeben Sie ihnen unseren Text „Hinweis: Keine zwei Gutachten mehr“. Oder noch besser, übergeben, Sie ihnen eine Kopie des Aufsatzes unseres Justiziars Manfred Bruns, der in der März-Ausgabe der Zeitschrift „Das Standesamt“ (StAZ) erscheinen wird. Die Druckfahnen des Aufsatzes können Sie schon jetzt bei unserem Justiziar Manfred Bruns anfordern: E-Mail: Manfred.Bruns@lsvd.de.

Antrag beim Standesamt

Wenn Ihnen der Arzt oder die Ärztin bescheinigt hat, dass bei Ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, rufen Sie das Standesamt an und lassen Sie sich einen Termin zur Stellung des Antrags auf Änderung Ihrer Vornamen und Ihres rechtlichen Geschlechts geben. Der Antrag muss vom Standesamt öffentlich beglaubigt werden.

Wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamtin sie fragen, warum der Arzt oder die Ärztin Ihnen bescheinigt hat, dass bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt bzw. was der Diagnose zugrunde liegt, lehnen Sie es ab, die Frage zu beantworten. Erklären Sie dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin, dass das eine höchst persönliche Angelegenheit sei und dass Sie nicht bereit seien, fremden Menschen darüber Auskunft zu geben.

Wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamtin auf der Auskunft beharren, weisen Sie sie daraufhin, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt hat, dass die Ärzte ihre Diagnose nicht zu begründen brauchen. Deshalb dürften die Standesbeamten weder von den Ärzten noch von den Antragstellern eine Erläuterung der Diagnose verlangen. Die Verantwortung dafür, dass die Diagnose zutreffe, liege nach dem Willen des Gesetzgebers allein bei den Ärzt*innen.

Wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamten Ihnen vorhält, dass sie nicht inter- sondern transgeschlechtliche sind, weisen Sie darauf hin, dass das für die Anwendung von §  45b PStG ohne Belang sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein maßgebend, dass die Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung beibringen, dass bei ihnen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt.

Bei skeptischen oder zögernden Standesbeamten empfiehlt es sich ebenfalls, ihnen den Aufsatz unseres Justiziars Manfred Bruns zu übergeben, der in der Märzausgabe der Zeitschrift „Das Standesamt“ (StAZ) erscheinen wird. Die Druckfahnen des Aufsatzes können Sie schon jetzt bei Manfred Bruns anfordern, E-Mail: Manfred.Bruns@lsvd.de.

Die StAZ ist das Fachorgan der Standesbeamte. Der Aufsatz ist eine Anleitung, wie die Standesbeamten das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ praktisch umsetzen können. Darauf warten die Standesbeamten sehr, weil das aus dem Gesetz selbst nicht hervorgeht. Auch das Bundesministerium des Innern hat noch keine Anwendungshinweise veröffentlicht.

Antrag an das Amtsgericht

Falls der Standesbeamte oder die Standesbeamten trotzdem nicht bereit sind, die Vornamen und das rechtliche Geschlecht, wie beantragt, zu ändern, bitten Sie sie um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit Sie dagegen das Amtsgericht anrufen können.

Wir sind gern bereit, Ihnen den Entwurf des Antrags an das Amtsgericht anzufertigen. Wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen, schicken Sie eine Kopie des ablehnenden Bescheids und der ärztlichen Bescheinigung an die Adresse unseres Justiziars Manfred Bruns, E-Mail: Manfred.Bruns@lsvd.de.